Recht und Direkte Demokratie

Bereits seit 1999 publiziert die ETH-Zürich jedes Jahr den sog. „Sicherheitsbericht“. Dieser basiert auf jährlichen Befragungen, die der Ermittlung langfristiger Trends in der aussen- und sicherheitspolitischen Meinungsbildung dienen.

Die letzte Studie „Sicherheit 2016“ enthielt bemerkenswerte Informationen. Seit längerem erstmals wieder wurden nämlich die Daten zur Bekämpfung des Rechts- und des Linksextremismus erhoben. Dabei zeigten sich markante Unterschiede im Bedürfnis, gegen den Rechts- und den Linksextremismus vorzugehen. So hiessen zwar drei von vier Befragten (76%) eine intensivere Bekämpfung des Rechtsextremismus für richtig, während gleichzeitig aber nur 60% dafür waren, gleicherarts gegen linksextreme Machenschaften vorzugehen. Zudem ist letztere Zahl seit 2012 mit -7% auch noch signifikant zurückgegangen.

Linke Sympathien für den Linksextremismus

Interessant ist die Bedrohungswahrnehmung entsprechend der politischen Überzeugung: So schätzen politisch links Orientierte die Gefahr des Rechtsextremismus (82%) deutlich höher ein als jene des Linksextremismus (38%). Politisch rechts stehende Befragte stufen demgegenüber beide extremistischen Strömungen mit 72% als gleich gefährlich ein.

So zeigt sich, dass eine grosse Mehrheit politisch eher Linksstehender latente Sympathien für Linksextremisten hat, während politisch eher rechts stehende Personen sowohl den Links- als auch den Rechtsextremismus klar ablehnen.

Tatsächlich sind linksextreme Gewaltexzesse in letzter Zeit nicht nur deutlich massiver, sondern auch häufiger geworden. Im Lagebericht «Sicherheit Schweiz 2015» registrierte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) für das Vorjahr 218 Ereignisse im Bereich des gewalttätigen Linksextremismus – eine Zunahme von rund 5%. Das Gewaltspektrum reichte von Farbanschlägen über Anschläge mit Spreng- und Brandvorrichtungen bis zu körperlicher Gewalt gegen Personen, vor allem gegen Polizisten.

Gezielt gegen Polizisten

Schon seit längerem wird die Polizei gezielt zum Angriffsobjekt der Linksalternativen. Bei den Europaallee-Krawallen vom Dezember 2014 verursachten in Zürich Chaoten der Bewegung „Reclaim the Streets“ über eine Million Franken Sachschaden und verletzten sieben Polizisten.

Mitte Februar 2016 gingen in der Zürcher City Dutzende Vermummte mit Steinen, Knallpetarden und Laserpointern auf Polizisten los. Drei Beamte erlitten – teilweise schwere – Verletzungen. Die Demo war explizit als Vergeltung für das «aggressive Verhalten» der Polizisten deklariert. Dass eine Demo einzig zum Ziel habe, Polizisten zu verletzen, sei ein relativ neues Pfänomen, meinte Stadtpolizei-Medienchef Marco Cortesi. 2015 gab es insgesamt 17 Vorfälle, bei denen Polizisten gezielt verletzt wurden.

Nur selten können Täter verhaftet werden, denn sie agieren vermummt aus der Gruppe heraus und ziehen sich dann wieder in einen staatlich geschützte, sog. „rechtsfreie Räume“ zurück – etwa die Berner Reithalle oder das Zürcher Koch-Areal.

Gewaltorgien und kulturelle Leistungsverträge

Durch das Kuscheln der Grünsozis ist der gewalttätige Linksextremismus salonfähig geworden. So kam es am 22. Mai in Bern zu einer Krawallnacht mit Sachschäden im sechstelligen Bereich. In einem für die Stadt beispiellosen Ausmass wurde gesprayt, Scheiben eingeschlagen, Container abgefackelt und Brandsätze gezündet.

Dies hinderte den linksgrünen Berner Stadtrat (Parlament) allerdings nicht, nur wenige Tage später – am 26. Mai – mit dem „autonomen Kulturzentrum Reitschule“ einen neuen, vierjährigen „Leistungsvertrag“ abzuschliessen. Dagegen hatten sich SVP, FDP, EVP und BDP ausgesprochen, während SP, Grüne und Grünliberale dafür waren. Konkret wird das sogenannte „Kulturzentrum“ der Linksextremen damit mit 1,5 Millionen Franken an Steuergeldern unterstützt. Man stelle sich vor, irgendjemand käme auf die Idee, mit ähnlichen Staatsbeiträgen rechtsextreme Rockkonzerte zu fördern…

Geradezu familär nett mit dem Linksextremismus zeigt man sich auch in Zürich. Dort musste Sicherheitsdirektor Richard Wolff (Alternative Liste) Ende Oktober 2016 in den Ausstand treten. Es war bekanntgeworden, dass seine Söhne auf dem besetzten Koch-Areal wohnten. Nachfolger in der Sache wurde Finanzvorsteher Daniel Leupi (Grüne). Schon bald zeigten sich allerdings auch beim ihm familiäre Nebenerscheinungen. Auch Leupis Nachwuchs (Sohn und Tochter) geht auf dem besetzten Koch-Areal ein und aus. Für die Zürcher Grünsozis allerdings kein Grund zur Besorgnis: Man ist ja mit der linksextremen Antifa wortwörtlich in derselben Familie.

Der Ideologische Hintergrund

Die Frage, wieso Linke latent mit dem Linksextremismus sympathisieren, während Rechte sowohl den Links- als auch den Rechtsextremismus ablehnen, verdient weiterer Analyse.

Ein wesentlicher Grund ist eine gesamtgesellschaftlich auszumachende moralische Wertung: So wird mit rechtsextremer Gewalt automatisch verbunden, dass damit die „Humanität der Gesellschaft“ selbst auf dem Spiel stehe. Mit jeder rechtsextremen „Gefahr“ (auch eher harmlosen Rockkonzerten) droht gewissermassen ein Zivilisationsbruch: Es droht erneut der „braune Sumpf“ der 1930er Jahre, zwangsläufig in den Holocaust mündend.

Gewaltorgien des Linksextremismus werden demgegenüber sozialromantisch verklärt. Es gehe darum, der „Jugend“ einen „nötigen Freiraum“ zu geben. Ihrem Selbstverständnis nach ist linke Gewalt auch immer Gegengewalt. Argumentativ bringt das die Linken in eine bequeme Lage, denn sie sagen: Ich wehre mich doch bloss. Um Notwehr zu reklamieren, ist eine konkrete Notwehrsituation gar nicht nötig. Es muss sich kein rechter Hooligan mit Baseballschläger vor dem Linken aufbauen. Es reicht der Verweis auf die «strukturelle Gewalt». Justiz und Polizei stehen auf der Seite der Mächtigen, der Besitzenden, des Kapitals. Die Opfer linksextremer Gewalt sind in dieser Perspektive vor allem immer eins: selber schuld.

Diese linke Sicht hat Tradition. «Die Gewalt ist die allen Regimen gemeinsame Ausgangssituation», urteilte etwa Maurice Merleau-Ponty 1947 in «Humanismus und Terror». Der französische Philosoph, zeitweilig ein Weggefährte Sartres, sprach nicht von linker Notwehr, zog aber sinngemäss die dementsprechende Folgerung: «Sich den Gewalttätigen gegenüber der Gewalt zu enthalten heisst, sich zu ihrem Komplizen zu machen.»

Das „Linke“ als das „Gute“

Linke – auch Linksextreme – irren vielleicht einmal und machen Fehler, aber im Prinzip sind sie gut. Linksextreme sind denn auch wandlungsfähig und können sich bessern. Irren ist ja schliesslich menschlich. Nur allzu gern nimmt man die Linksextremen dann wieder in den Kreis der gehobenen Gutmenschen auf, wählt sie gar zu Bundespräsidenten, wie kürzlich in Österreich…

Der Rechtsextreme demgegenüber ist per definitionem nicht besserungsfähig. Ihm vergibt man nie. Theoretisch müsste er liquidert werden. Ist das nicht möglich, gehört er weggesperrt. Mindestens mundtod gemacht, aufs Existenzminimum gesetzt.

Gesellschaftliche Heuchelei

Aus der Perspektive einer echten Zivilgesellschaft müssten extremistische Gewalttaten unabhängig von ihren politischen Zielen gleichermassen abgelehnt werden. Dass die politische Kriminalität der Linken heute banalisiert und jene der Rechten dramatisiert wird, gehört zu den grossen Heucheleien der heutigen Gesellschaft. Die Alexander Tschäppäts, die Richard Wolffs und das Daniel Leupis der Schweiz lassen grüssen…

Erinnern wir uns: Der Vorplatz der Reitschule gibt seit Jahren zu reden. Er ist stadtbekannter Drogenumschlagsplatz und immer wieder kommt es zu schweren Vorfällen. Anfang März errichteten vermummte Barrikaden und griffen Polizisten an, die vor der Reitschule Personenkontrollen durchgeführt hatten. Elf Polizisten wurden verletzt.

Die „harten Sanktionen“

Die Stadtbehörden verkündeten „harte Sanktionen“. Kurz darauf wurde trotzdem ein neuer „Leistungsvertrag“ (gratis Strom, Wasser, usw.) mit den Linksextremen geschlossen. Mitte Mai wurde bekannt, dass die Stadt den ehemaligen Bundesrichter Hans Wiprächtiger beauftragt habe, zwischen Stadt und Reitschule zu vermitteln. Ach wie lieb.

Die „Selbstschliessung“

Am 11. Juli schliesslich geisterte die Meldung durch die Medien: „Reitschule in Bern geschlossen“. Die Reitschule selber habe bekanntgegeben, dass sie wegen „andauernden Problemen auf dem Vorplatz“ „bis auf weiteres“ schliesse. «Nicht zuletzt als Konsequenz der verfehlten Jugend-, Nachtleben-, Sicherheits-, Drogen- und Asylpolitik der Stadt Bern, des Kantons und des Bundes» sei der Vorplatz zum «Kristallisationspunkt gesellschaftlicher Probleme» geworden. Die Rede war allerdings auch von einem „sexuellen Übergriff im Grossraum Schützenmatte“.

Die Wiedereröffnung

Am 3. August war es dann soweit: Die Reitschul-Trägerschaft gab die Wiedereröffnung bekannt und lud befreundete Medien zum Stadtrundgang ein. «Es gab und gibt Probleme im Grossraum Schützenmatte, für welche wir unmöglich die Verantwortung übernehmen wollen und können», schrieben die Veranstalter. Viel Platz hatten Forderungen an die Behörden: Punkto Drogen seien progressive Schritte in Richtung Legalisierung «dringend nötig». Die Polizei wurde aufgefordert, auf «die aktive Politik, die sie gegen die Reitschule betreibt», zu verzichten und «endlich zur deeskalierenden Haltung zurückzukehren». Das direkte Gespräch mit der Polizei wurde natürlich konsequent verweigert.

Die Schlägertrupps sind zurück

Es lag auf der Hand, dass die linksgrünen Berner Cüplisozis ihre Kampfhunde wieder loslassen wollten. Und kurz darauf war es dann tatsächlich so weit: In der Nacht vom 13. August bewarfen Vermummte beim Berner Bahnhof Polizisten, die eine Gruppe von Sprayern anhalten wollten, mit Flaschen und Steinen. Anschliessend zogen sich die Steinewerfer und die ebenfalls vermummten Sprayer in die Reitschule zurück. Verletzt wurde niemand. Lang lebe die Bundeshauptstadt!

In Europa gibt es zwei supranationale Gerichte, die oft verwechselt werden. Das erste ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Er legt EU-Recht aus und ist für die Schweiz (vorläufig noch) von beschränkter Bedeutung.

Zum anderen besteht in Strassburg der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Er hat mit der EU nichts zu tun, sondern gehört zum Europarat und ist für die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und deren Spezialprotokolle zuständig. Die Ratifizierung der EMRK und Unterwerfung unter den Gerichtshof ist zur Beitrittsvoraussetzung für den Europarat geworden. Trotzdem verursacht der EGMR immer grössere Probleme, und zwar aus folgenden Gründen:

Das Elend mit Strassburg

Erstens gibt es seit 1998 die Einzelbeschwerde an den EGMR. Deren Einführung hat zu einem riesigen Anwachsen der Fälle geführt. So schiebt das Strassburger Gericht rund 150’000 unbearbeitete Fälle vor sich her und die Verfahren dauern im Schnitt fünf Jahre.

Zweitens ist die Zusammensetzung des Gerichts zweifelhaft: Die 47 EGMR-Richter – einer pro Land – werden von der Parlamentarischen Versammlung für neun Jahre gewählt. Dabei zählt nicht nur die Qualifikation, sondern ebenso politische und persönliche Beziehungen – wie etwa im Fall der ukrainischen Richterin, wo nach viel hin und her eine unerfahrene Kompromisskandidatin erkoren wurde. Auch sitzen im EGMR zu viele Theoretiker und zu wenig Praktiker. Dies gilt auch für die Schweizer: Von den fünf bisherigen Richtern entsprach einzig der erste als ehemaliger Bundesrichter dieser Anforderung. Alle andern machten ihre Karriere als Professoren.

Drittens ist die Entscheidfindung schlecht. Finden zufällig vier Richter, dass ein Land die EMRK verletzt habe, und drei finden das nicht, so reicht das für eine Rüge. Bei solchen Vier-zu-drei-Entscheiden handelt sich um Zweifelsfälle, über die man in guten Treuen geteilter Meinung sein kann. Eine solide Grundlage für das Umstossen höchstinstanzlicher nationaler Entscheide ist das nicht.

Ausuferndes Menschenrechtsverständnis

Viertens interpretiert der EGMR seine Kompetenzen immer extensiver. Einerseits verstehen die Richter die Menschenrechte betont «evolutiv» und «dynamisch» und dehnen den Geltungsbereich ständig auf neue Gebiete aus, was zu einer «ausufernden Interpretation» führt. Andererseits respektieren sie die Hoheit von nationalen Gerichten kaum, indem sie den Ermessensraum für die nationale Umsetzung von Menschenrechten zugunsten einer einheitlichen europäischen Regelung einengen. Strassburger Richterrecht droht damit zusehends den Gesetzesstaat auszuhöhlen. Europa hat unterschiedliche Rechtstraditionen und politische Kulturen. Die Menschenrechte sind universell, aber die Anwendung darf innerhalb einer gewissen Bandbreite von Land zu Land variieren. Ein Mindeststandard ist damit trotzdem gewährleistet.

Vor allem letzteres weckt Missmut. So beschloss die russische Duma im Dezember 2015, dass die Strassburger Urteile nicht mehr ohne weiteres verbindlich sind. Auch in westlichen Staaten wie Grossbritannien regt sich Widerstand. Wenn sich in Strassburg nichts ändere, so die Botschaft, könne man die EMRK auch aufkündigen. Schon lange weigert sich Grossbritannien beharrlich, der Forderung aus Strassburg nachzukommen und Strafgefangenen das Wahlrecht einzuräumen.

Beitritt mit falschen Vorstellungen

Die Schweiz gehört seit 1963 dem Europarat an und liess sich viel Zeit, bis sie 1974 die EMRK ratifizierte. Gross waren die Vorbehalte im Parlament. Doch der damalige Vorsteher des Politischen Departementes, Bundesrat Pierre Graber, wusste die Volksvertreter zu beschwichtigen: Es sei unvorstellbar, dass die Schweiz mit ihren hohen Standards je wegen Verletzung von Menschenrechten verurteilt werde. Nun, es kam anders. Wie in anderen Staaten regt sich auch bei uns der Unmut, denn oft widerstreben die Strassburger Urteile unserem Rechtsempfinden.

Besonders häufig erfolgen Verurteilungen wegen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben bei der Ausweisungen von Ausländern (Art. 8 EMRK), so etwa 2013, als das Gericht die Beschwerde eines nigerianischen Kokainschmugglers und Sozialhilfeempfängers guthiess. Weitere Verurteilungen: Weil die Schweiz einer nicht tödlich kranken Frau die todbringenden Mittel verweigerte; weil sie für rechtens hielt, dass eine Krankenkasse die Kosten für eine Operation zur Geschlechtsumwandlung nur dann übernimmt, wenn zwischen geäussertem Wunsch und operativem Eingriff eine zweijährige Bedenkzeit liegt; weil die Genfer Behörden einen Verein von Häuserbesetzern auflösten und damit gegen die Vereinsfreiheit verstiessen; weil die Schweiz einen Türken, der öffentlich den Völkermord an den Armeniern bestritt, bestrafte und damit das Recht auf freie Meinungsäusserung verletzte; weil sie einen Diabetiker für dienstuntauglich erklärte und zu einem jährlichen Wehrpflichtersatz von 700 Franken verpflichtete.

Schwerwiegende Auswirkungen

Man mag diese Fälle als Banalitäten abtun, doch zeigen sie die ausufernde Praxis des Strassburger Gerichts. Auch gibt es Urteile, die sehr kostspielige Auswirkungen haben: So kam der EGMR im Februar 2016 zum Schluss, dass die hiesigen Frauen in der Invalidenversicherung (IV) benachteiligt seien. Die Methode der Invaliditätsbemessung, die bei Teilzeitbeschäftigten und damit vor allem bei Frauen angewandt werde, sei diskriminierend und könne Mütter in der Gestaltung ihres Familienlebens beeinflussen. Der Strassburger Gericht tat dabei genau das, was ihm regelmässig vorgeworfen wird: Er mischte sich mutwillig – und widerrechtlich! – in unsere nationalen Angelegenheiten ein.

Da die Schweiz das erste EMRK-Zusatzprotokoll nicht ratifiziert hat, haben die Strassburger Richter in sozialversicherungsrechtlichen Fragen nämlich nichts zu sagen. Dass das Gericht dies nun einfach umging, indem er das in der EMRK statuierte Recht auf Familienleben extensiv auslegte, ist typisch. Demnach könnte künftig jeder, der sich vom Sozialstaat Schweiz irgendwie benachteiligt sieht, mit einer Verletzung des Familienlebens argumentieren: Väter, die sich wegen des fehlenden Vaterschaftsurlaubs benachteiligt fühlen; Witwer, weil sie weniger Leistungen erhalten als Witwen; Männer, deren Rentenalter immer noch höher ist als jenes der Frauen.

Völkerrecht und Landesrecht

Im Kern geht es immer wieder um die Frage: Welchen Stellenwert haben die EGMR-Entscheide gegenüber unserer Bundesverfassung und den Bundesgesetzen? Und: Geht jedes Völkerrecht – die EMRK – dem Landesrecht vor?

Unbestritten ist der Vorrang des „zwingenden Völkerrechts“. So müssen gemäss Art.139 Abs.3 BV Volksinitiativen, die das zwingende Völkerrecht verletzen, für ungültig erklärt werden. Die Meinungen, was unter „zwingend“ zu verstehen sei, gehen allerdings auseinander. Unbestritten gehört hierzu das Folterverbot, das Verbot des Völkermords, des Angriffskriegs, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, wo Tod und Folter drohen. Diese Liste wird von der Verwaltung und den Gerichten aber immer mehr erweitert. Besonders problematisch sind Versuche, auch klar nicht-zwingendes Völkerrecht zu missbrauchen, um politisch missliebige Volksinitiativen abzuschiessen.

Das Problem wird dadurch kompliziert, dass es nebst Art.139 Abs.3 BV in der Bundesverfassung noch eine zweite Bestimmung über die innerstaatliche Geltung des Völkerrrechts geht. Art.190 BV bestimmt: „Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.“ Der offensichtliche Sinn des Artikels liegt darin, eine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen und Staatsverträgen auszuschliessen.

Bundesgericht an Gesetze und Verfassung gebunden

Im Unterschied zu Art.139 Abs.3 BV sagt Art.190 BV aber nicht genau, welche Art von Völkerrecht dem innerstaatlichen Recht vorgehen, bzw. für das Bundesgericht massgebend sein soll. Allerdings besteht eine anerkannte Rechtspraxis. Unbestritten ist zunächst, dass Staatsverträge dem kantonalen Recht, sowie Bundesratsverordnungen vorgehen. Auch Bundesgesetze müssen gegenüber dem Völkerrecht weichen. Allerdings ist der Gesetzgeber frei, einen Staatsvertrag mit neuer Gesetzgebung bewusst zu brechen (sog. Schubert-Praxis). Wenn also die Bundesversammlung als Gesetzgeber oder das Stimmvolk als Verfassungsgeber Recht setzen, welches bewusst im Widerspruch zu nicht-zwingenden völkerrechtlichen Verträgen steht, so hat das schweizerische Landesrecht Vorrang vor diesem sekundären Völkerrecht. Die entsprechenden völkerrechtlichen Abkommen müssten gekündigt oder neu ausgehandelt werden.

Das Bundesgericht hat diese seit 1973 entwickelte „Schubert-Praxis“ nun allerdings schrittweise aufgeweicht. 1999 hielten die Lausanner Richter fest, dass bei Konflikten zwischen Bundesgesetzen und der EMRK stets die Konvention Vorrang habe.
Der definitive Tabubruch erfolgte mit einem Entscheid vom Oktober 2012 (BGE 139 I 16). Konkret ging es darum, dass ein verurteilter 25jähriger mazedonischer Drogenhändler entgegen der klaren Bestimmung von Art.121 Abs.3 BV (Ausweisung) unter Berufung auf Art.8 Abs.2 EMRK (Achtung des Familienlebens) nicht ausgewiesen werden durfte. Das Bundesgericht schrieb: „Besteht ein echter Normenkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht, so geht grundsätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vor. Dies gilt selbst für Abkommen, die nicht Menschen- oder Grundrechte zum Bestand haben.“

Bitte kein Richterrecht an der Verfassung vorbei!

Gleichzeitig legte das Bger damit Art.190 BV („Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend“) derart exzessiv aus, dass die EMRK als nicht-zwingendes (!) Völkerrecht Vorrang sogar vor der Bundesverfassung erhält! Das bisher in unserem Land geltende „Primat des demokratischen Prinzips“ wird damit vom Bundesgericht regelrecht ausgehebelt. Zu Recht wurde moniert, dass es sich bei dieser Ausserkraftsetzung der Verfassung durch das Oberste Gericht um eine Art stillen Staatsstreich handelte.

Nicht mehr die vom Volk gutgeheissene Bundesverfassung ist nun die wegleitende Rechtsquelle in unserem Land, sondern Richterrecht, das sich auf irgendwie geartetes Völkerrecht – in der Regel die Europäische Menschenrechtskonvention – stützt. Die Richter des Bundesgerichts setzten sich damit über die Verfassung und über den Souverän als Verfassungsgesetzgeber.

Zu bemerken ist allerdings, dass es lediglich die II. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts war, die im Entscheid von 2012 festhielt, dass die Verfassung (Art.21 Abs.3 BV) und somit von Volk und Ständen angenommene Initiativen in jedem Fall hinter die EMRK zurücktreten müssten. Diese Haltung ist am Bundesgericht selber nicht unbestritten. So wird kritisiert, dass sich die erwähnte Abteilung gar nicht hätte äussern dürfen und eine solche Grundsatzfrage vom Gesamtgericht hätte geklärt werden müssen.

Volksinitiative gibt Gelegenheit zur Klärung

Dennoch sind wir nun in der gefährlichen Diskussion, ob die Menschenrechtskonvention der Bundesverfassung generell vorgehe. Dabei muss man sich bewusst sein, dass es sich bei der EMRK und den zugehörigen Europarats-Protokollen um das Recht von demokratisch nicht legitimierten Beamten und Experten handelt. Ausgehandelt werden die Protokolle nämlich von subalternen Beamten und selbsternannten Experten. Auch über den Beitritt zur EMRK selbst wurde nie abgestimmt, das Volk nie gefragt.

Bald schon aber wird sich das Stimmvolk über das Verhältnis zu Strassburg äussern können. Die Selbstbestimmungsinitiative der SVP, die diesen Herbst eingereicht werden soll, fordert nämlich richtigerweise, dass neben den Bundesgesetzen nur noch referendumspflichtige Staatsverträge für die Gerichte verbindlich sein sollen. Die EMRK, könnte vom Bundesgericht demnach nicht mehr einfach herangezogen werden, um die Bundesverfassung auszuhebeln und ordnungsgemäss zustande gekommenes Verfassungsrecht aus mitunter politischen Überlegungen einfach nicht anzuwenden.

Anja Wettstein

 

Der Präsident des Jüdischen Weltkongresses kritisiert den Umgang der Schweiz mit Raubkunst und Fluchtgut. Die Schweiz solle einem Standard folgen, der diesen Unterschied nicht mehr macht.

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Am 2. Februar 2016 sprach der Präsident der Jüdischen Weltkongresses (WJC), Ronald Lauder, im Kunsthaus Zürich zum Thema „Raubkunst“. Tags darauf erschien in der „Neuen Zürcher Zeitung“ ein Interview, in welchem er seinen Vortrag noch verdeutlichte.

Im Kern geht es ihm darum, die Unterscheidung zwischen rückerstattungspflichtigem „Raubgut“ und rechtmässig erworbenem „Fluchtgut“ fallen zu lassen. Diese besagt, dass Raubgut den oft jüdischen Eigentümern von den Nazis weggenommen wurde, während im Zusammenhang mit einer Flucht getätigte Verkäufe (Fluchtgut) rechtmässig erfolgt seien und Verfolgten einen Unterhalt ermöglicht hätten.

Money, money, money for Israel

Lauder kritisierte zudem, dass das Kunstmuseum Bern die Gurlitt-Sammlung angenommen habe und verlangte, dass solche Werke in Deutschland zu „versteigern und die Einnahmen der deutschen jüdischen Gemeinschaft und Israel“ zu geben seien. Schweizer Museen, Stiftungen und Kunstbesitzer sollten aushändigen, was immer sich als kriegsbedingter Verlust im weitesten Sinn erweist.

Was die Bührle-Sammlung betreffe, gehe es vor allem um Vergangenheitsbewältigung, weil Emil Bührle mit dem Verkauf von Waffen an die Nazis in die Ermordung vieler Menschen, vieler Juden involviert gewesen sei, Raubkunst in grossem Stil gekauft habe und die Schweizer Regierung ihn mit ihren Rückkäufen gestohlener Werke reingewaschen habe. Tatsächlich jedoch handelt es sich bei der Bührle-Sammlung um eine der besterforschten Kunstsammlungen dieser Epoche überhaupt. Es gibt in den Beständen der Stiftung schon lange keine Raubkunst mehr, und die tatsächlich eingetretenen Fälle wurden vor Jahrzehnten durch Rückgabe und Rückkäufe erledigt. Auf der Website der Stiftung gibt es zu jedem einzelnen Werk veröffentlichte, umfassendste Provenienz-Berichte, die in der internationalen Museumslandschaft ihresgleichen suchen.

Verzweifelte Reaktionen auf die Attacke Lauders

In Gastkommentaren und Leserbriefen versuchten entsetzte Kunstsachverständige und Juristen auf die Attacke Lauders zu reagieren die Unterschiede zwischen „Raubkunst“ und „Fluchtkunst“ zu erläutern, die Rechtsgrundlagen zu klären und darauf hinzuweisen, dass die Schweiz betreffend die Kriegszeit nicht mit Deutschland oder Österreich gleichgesetzt werden könne. Der ganze Vorgang erinnert an das, was sich Mitte der 1990er Jahre im Zusammenhang mit den sog. „nachrichtenlosen Vermögen“ abspielte.

Böse Erinnerungen

1996 begann in den USA eine vom Jüdischen Weltkongress (WJC) und Anwalt Ed Fagan ausgelöste Diskussion über die Aktivitäten von Schweizer Banken während des Zweiten Weltkriegs und der WJC forderte eine Entschädigung für das Einbehalten nachrichtenloser jüdischer Depot- und Kontenvermögen.
Die Schweiz Banken weigerten sich auf die Forderungen einzugehen und begründeten dies mit rechtlichen Argumenten. Sie verwiesen auf bereits erfolgte Entschädigungszahlungen (1946/47) in Höhe von 250 Mio. Franken, auf die bereits erfolgte Freigabe von 55’000 Konten und auf rechtskräftige Abweisungen weiterer Ansprüche vor deutschen und US-Gerichten. Auch machten sie geltend, dass der WJC auf erpresserische Weise einen ungerechtfertigten Bereicherungsanspruch geltend mache und weitere Ansprüche vor ausseramerikanischen Gerichten weiterhin möglich wären.

Bekanntermassen endete die Auseinandersetzung 1998 mit einer vollständigen Kapitulation der Schweizer Grossbanken UBS und CS und der Zahlung von 1,25 Milliarden Dollar.

Es geht bloss um die „Kohle“

Wie es Mitte der 1990er Jahre die Banken taten, versuchen jetzt Kunstexperten und Juristen auf der Basis der Provenienzforschung eine rechtsstaatlich-argumentativ-sachbezogene Diskussion mit dem Jüdischen Weltkongress. Seitens der Schweizer Experten fallen Stichworte wie Angemessenheit und Rechtssicherheit. Das ist – mit Verlaub – die falsche Taktik.

Lauders rühmt sich, Mitglied der Volcker-Kommission gewesen zu sein. Er behauptet, er habe in dieser Funktion erfahren, wie die Banken jede erdenkliche Taktik angewandt hätten, um Guthaben verzweifelter Juden einzubehalten. Tatsächlich ergaben die Untersuchungen genau das Gegenteil: Der Volcker-Bericht kam zum Schluss, dass keine Hinweise vorlägen, wonach die Schweizer Banken systematisch jüdische Vermögenswerte unterschlagen hätten.

Und auch die minuziöse Beurteilung von rund 10’000 Ansprüchen auf nachrichtenlose Konten durch das internationale unabhängige Schiedsgericht zeigte, dass bloss ein kleiner Teil davon möglicherweise jüdischen Opfern des Holocaust zuzurechnen war. Von den gesamten 1,25 Milliarden kamen weniger als 400 Millionen Dollar ehemaligen jüdischen Kontoinhabern oder deren Rechtsnachfolgern zu. Historisch gesehen war dieses Ergebnis nicht überraschend, denn die Schweiz war in Kriegszeiten kein sicherer Aufbewahrungs-ort. Die grossen Beträge jüdischer Emigranten lagen bei amerikanischen Banken. Aber das Ergebnis kam offenbar ungelegen genug, so dass der Schlussbericht des Schiedsgerichts vom Netz genommen wurde.

All das spielt heute keine Rolle mehr. Es wäre politisch nicht nur höchst inkorrekt, noch irgendwelche Nachforschungen anzustellen, wo die von den Grossbanken bezahlten 1,25 Millarden schliesslich landeten. Es interessiert sich auch gar keiner mehr dafür.

Gefährliche Auseinandersetzung

Auch bei der Raubkunstdebatte geht es dem Jüdischen Weltkongress nicht um Angemessenheit, Rechtssicherheit oder Gerechtigtkeit, sondern – wie etliche Kommentatoren vermuten – schlicht um „Kohle“. Und zwar sofort. Die betroffenen Kunstkreise täten deshalb gut daran, sich rasch entsprechend einzustellen. Mit dem WJC verhandelt man nicht. Man kuscht und zahlt. So ist nun mal leider die Welt.

Mit ihrem Widerstand riskiert die Schweizer Kunstsammler- und -Expertenszene höchstens jahrelange Auseinandersetzungen, die dem Ansehen der Schweiz wenig nützen und an deren Ende – wie beim Grossbankenvergleich – schliesslich doch die Kapitulation steht.

 

 

Viele Initiativen werden trotz Annahme durch das Volk nicht umgesetzt. Zudem wird im Politestablishment eifrig diskutiert, wie missliebige Volksinitiativen unterbunden werden könnten.

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Am 28. Februar stimmen wir über die sog. „Durchsetzungsinitiative“ ab. Sie will nichts anderes, als endlich der Ausschaffungsinitiative zur Umsetzung zu verhelfen, welche am 28. November 2010 angenommen wurde und die Ausschaffung krimineller Ausländer zum Ziel hat. Seither weigern sich Bundesrat und Parlament unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip standhaft, den Volksentscheid umzusetzen.

Durchsetzungsinitiative nötig

So hat das Parlament am 20. März 2015 eine Umsetzung angenommen, welche der Ausschaffungsinitiative überhaupt nicht gerecht wird. Auch bei schwersten Delikten wie Mord, Vergewaltigung und Raub soll von einem Landesverweis abgesehen werden können, wenn dies für den Täter einen „schweren persönlichen Härtefall„ bedeuten würde. Zudem sollen Migrationsämter an solche Entscheide des Strafgerichts gebunden sein und quasi gezwungen werden, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszustellen, wenn der Strafrichter – trotz Schuldspruch – von einem Landesverweis absieht.

Die Durchsetzungsinitiative nimmt die Forderung der Ausschaffungsinitiative auf und konkretisiert diese in einer klaren Umsetzung:
• Unabhängig von der Strafhöhe sind Personen auszuweisen, welche u.a. wegen vorsätzlicher Tötung, Mord, Vergewaltigung, schwerer Körperverletzung, Raub, Einbruch, Menschenhandel, Geiselnahme und schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurden.
• Unabhängig von der Strafhöhe sollen überdies Personen ausgewiesen werden, die vorbestraft sind, und u.a. wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Brandstiftung oder Freiheitsberaubung und Entführung verurteilt wurden. Damit trägt die Durchsetzungsinitiative dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung und unterscheidet zwischen schweren Delikten, Wiederholungstätern und Ersttätern.

Ausschaffungsinitiative nur eines von vielen Beispielen

Die Fälle, wo Bundesrat und Parlament unter Berufung auf höheres Völkerrecht oder das „Verhältnismässigkeitsprinzip“ Volksentscheide einfach nicht umsetzen, sind zahlreich: So etwa bei der im Februar 2004 angenommenen Verwahrungsinitiative, der im November 2008 angenommenen Unverjährbarkeitsinitiative („pornografische Straftaten an Kindern“), oder der im Mai 2014 angenommenen Initiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen».

Nicht umgesetzt wurde – wie erwähnt – die Ausschaffungsinitiative von 2010 und gegenwärtig tobt der Kampf um die Masseneinwanderungsinitiative, die im Februar 2014 angenommen wurde. Bereits präventiv führen allerlei „Völkerrechtsexperten“ und Alt-Bundesrichter (Giusep Nay) den Kampf gegen eine Umsetzung der noch hängigen Initiative „gegen fremde Richter“ („Selbstbestimmungsinitiative“).

Einfach mehrmals abstimmen lassen?

Einige besonders Berufene machen es sich einfach und reichten am 27. Oktober 2015 die Initiative «Raus aus der Sackgasse» (Rasa) ein. Sie möchten schlicht nochmals über die Masseneinwanderungsinitiative abstimmen lassen um den entsprechenden Text aus der Verfassung zu streichen. Das Komitee bildet eine bunte Truppe – ein Clown, ein Marxist, ein HSG-Professor, eine ehemalige Aussenministerin. Finanziert wurde die Unterschrif-tensammlung durch Synthes-Gründer Hansjörg Wyss. Der in Wyoming (USA) wohnhafte Milliardär stellt das nötige Kleingeld zur Verfügung. Die Rasa-Initianten befinden sich damit in bester EU-Tradition: für die Brüsseler Apparatschiks ist es üblich, Volksentscheide so oft wiederholen zu lassen, bis das gewünschte Resultat vorliegt.

Politische Druckversuche

Die Tatsache, dass angenommene Volksinitiativen nicht umgesetzt werden oder ganz einfach nochmals eine Abstimmung angesetzt wird, stört jedoch das Bild einer funktionierenden Demokratie. Das Politestablishment bemüht sich deshalb Wege zu finden, missliebige Initiativen zum vornherein zu unterbinden.

Betreffend die Durchsetzungsinitiative etwa wird geltend gemacht, dass sie den verfassungsmässigen Kompetenzen widerspreche, wonach Bundesrat und Parlament für die Umsetzung von Verfassungsbestimmungen zuständig seien, und nicht der Souverän. Lächerlich. Betreffend die „Selbstbestimmungsinitiative“ („Schweizer Recht statt fremde Richter“) wird gewarnt, dass sie eine Kündigung der Europäischen Menschenrechtskon-vention zur Folge habe, und bei der Masseneinwanderungsinitiative wird mit einer Gefährdung der Bilateralen Verträge gedroht.

Nebst politischen Argumenten gibt es aber auch ernstzunehmende Versuche, die Zulässigkeit von Initiativen rechtlich zu beschränken.

Geheime „Denkgruppe“ der Bundeskanzlei

Bereits im Juni 2014 wurde bekannt, dass CVP-Bundeskanzlerin Corina Casanova eine „Denkgruppe“ Democrazia Vivainta einberufen habe und hinter den Kulissen an einer Reform der Volksrechte bastle. Das eigenmächtige Vorgehen Casanovas erfolgte ohne Rechtsgrundlage und gegen den Willen des Parlaments. Die FDP forderte das sofortige Einstellen der Arbeiten. Selbst in der CVP regten sich empörte Stimmen.

Wie weit sind die geheimen Planungen im Bundeshaus bereits gediehen? Ursula Eggenberger, Kommunikationschefin der Bundeskanzlei, betonte, die Überlegungen der „Denkgruppe“ seien lediglich ein Mosaikstein zu einer grösseren Reform des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, die der Bundesrat bereits 2013 angekündigt habe. Spruchreif sei noch nichts.

Gewagte Vorschläge von „Avenir Suisse“

Als nächstes kam dann die liberale „Denkfabrik“ Avenir Suisse. Sie präsentierte am 7. April 2015 eine Broschüre mit dem Titel: „Die Volksinitiative – Durch Fokussierung zu mehr Demokratie». Vorgeschlagen wurde:
1) (Fakultative) Prüfung der Zulässigkeit einer Initiative neu durch die Bundeskanzlei statt durch das Parlament – und zwar vor dem Start der Unterschriftensammlung;
2) Erhöhung der Unterschriftenzahl von 100’000 auf mindestens 210’000;
3) Obligatorisches Referendum der Ausführungsgesetzgebung;
4) Einführung einer Gesetzesinitiative;
5) Nur noch eine Initiative pro Abstimmungstag.

Insbesondere die Verlagerung der Zulässigkeitsprüfung an die Bundeskanzlei würde die Macht der Verwaltung – zu der die Bundeskanzlei gehört – weiter enorm erhöhen. Schwierig wäre es auch zu definieren, um welche Kriterien eine Ungültigerklärung von Initiativen erweitert werden soll. Denkt Avenir Suisse dabei auch an materielle Kriterien – etwa das Verhältnis von Landesrecht und nicht zwingendem Völkerrecht?

Und schliesslich die staatspolitische Kommission

Am 20. August 2015 meldete sich auch noch die Staatspolitische Kommission des Ständerates zu Wort. Sie legte fünf Reformvorschläge vor, von denen sie glaubt, dass „Missstände“ rund um das Initiativrecht behoben werden könnten. Hierzu gehören:
1) Durchsetzungsinitiativen sollen künftig erst behandelt werden, wenn vorgegebene Fristen zur Umsetzung der ursprünglichen Initiative abgelaufen sind;
2) Volksinitiativen mit rückwirkenden Bestimmungen werden für ungültig erklärt;
3) Die Kommission will eine (fakultative) materielle Vorprüfung für Initiativtexte;
4) Die «Einheit der Materie» soll strenger angewandt (und allenfalls gesetzlich präzisiert) werden; und
5) Schliesslich will man künftig im Bundesbüchlein neben dem Initiativtext auch konkrete Hinweise auf indirekte Gegenvorschläge publizieren.

Am schwierigsten zu Verdauen sind die Punkte 1) und 3). Punkt 1) zielt darauf ab, dass Bundesrat und Parlament missliebige Initiativen weiterhin unvollständig umsetzen könnten. Und Punkt 3) öffnet Tür und Tor für eine schleichende Ungültigerklärung.

Wichtige Initiative „Schweizer Recht statt fremde Richter“!

Das Süppchen um die Einschränkungen der Volksrechte köchelt also munter weiter. Besonders wichtig wird die Frage bei der Selbstbestimmungsinitiative („Schweizer Recht statt fremde Richter“). Sie will den Vorrang der schweizerischen Verassung vor nicht referendumspflichtigem Völkerrecht festschreiben. Die Verfassung hält derzeit in Artikel 190 fest, dass für Schweizer Richter bei ihren Entscheiden «Bundesgesetze und Völker-recht» massgebend sind. Dies würde insoweit abgeändert, als nur noch Bundesgesetze und – neu – nur referendumsfähige Verträge (und nicht alles Völkerrecht) massgebend sein sollen. Bei einem Widerspruch zwischen einer neuen Verfassungsbestimmung und einem nicht referendumsfähigen Vertrag, wäre dieser somit anzupassen oder zu kündigen.

Dass das Initiativrecht ansonsten zur Makulatur verkommt, hat das Bundesgericht im Urteil vom 12. Oktober 2012 (2C_828/2011) bereits bestätigt. Darin hat das Bundesgericht in einem Prozess betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Landesverweis) ausgeführt, dass die Annahme der Ausschaffungsinitiative nichts daran ändere, dass völkerrechtliche Bestimmungen jeder Art der Bundesverfassung grundsätzlich vorgehen.

Bei den meisten Volksinitiativen ist ein Widerspruch zu solchen völkerrechtlichen Bestimmungen auszumachen. Würde diese Auffassung des Bundesgerichts nicht mittels der Selbstbestimmungsinitiative gekippt, hätten das Bundesgericht und Bundesbern weiterhin einen Persilschein zu sagen: Stimmt nur mal ab, umgesetzt wird das Ergebnis sowieso nicht.

Die verwirrende Motion Caroni

Überraschend kam seitens der FDP (Motion Caroni, NR/AR) plötzlich ein Vorschlag, das Staatsvertragsreferendum auszuweiten und Völkerrechtsverträge mit verfassungsmässi-gem Charakter gleich zu behandeln wie Verfassungsänderungen und sie zwingend zur Abstimmung zu bringen. Der Nationalrat sprach sich am 25. September 2015 für diese Motion aus.

Tatsächlich sind die Volksrechte bei Staatsverträgen heute lückenhaft: Die Verfassung verlangt lediglich für den Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit (z.B. Nato) oder zu supranationalen Gemeinschaften (z.B. EU) das obligatorische Referendum, für andere Staatsverträge mit Verfassungsrang dagegen nicht. Hier fehlt hier der Parallelismus von aussen- und innenpolitischer Mitsprache, wie er bei Bundesgesetzen und Staatsverträgen mit Gesetzescharakter schon verwirklicht wurde (fakultatives Referendum). Zwar wird anerkannt, dass Abkommen, die von der Bedeutung her auf Verfassungsstufe stehen, dem obligatorischen Referendum unterstehen sollen, doch festgeschrieben ist das nirgends.

Bei der Motion Caroni handelt es sich allerdings um einen alten Zopf, denn der Vorstoss deckt sich präzis mit dem direkten Gegenentwurf des Bundesrates von 2010 zur Initiative «Staatsverträge vors Volk». Diese AUNS-Initiative kam am 17. Juni 2012 zur Abstimmung und wurde leider abgelehnt. Genau jenen Gegenvorschlag des Bundesrates, den der Nationalrat in Form der Motion Caroni jetzt so eifrig befürwortet, hatte das Parlament damals verworfen. Dass es der Landesregierung nicht folgte, hatte mit Taktik zu tun: Mit einem direkten Gegenentwurf hätte man nämlich eingestanden, dass die Forderung nach mehr aussenpolitischer Mitsprache mindestens teilweise berechtigt war. Im Vorfeld der Abstimmung zur Initiative «Staatsverträge vors Volk» durfte das schlicht nicht zugegeben werden…

Welche Verträge?

Zentral ist die Frage, wann ein völkerrechtlicher Vertrag „verfassungsmässigen Charakter“ hat. Es muss sich nach Auffassung des Bundesrates um Angelegenheiten von besonderer und grundlegender Bedeutung handeln, die einer Änderung der Bundesverfassung gleichkommen. Beispiele für Verträge von grundlegender Bedeutung wären in erster Linie Menschenrechtsabkommen (EMRK-Zusatzprotokolle, eventuell die Europäische Sozialcharta), eventuell aber auch das geplante institutionelle Abkommen der Schweiz mit der EU.

Verwirrungspotential

Die ganze Thematik hat das Potential, zu Verwirrung mit der neuen Selbstbestimmungs-initiative („Schweizer Recht statt fremde Richter“) zu führen. Vielleicht nicht zuletzt deshalb wurde die Motion gerade jetzt lanciert… Tatsächlich jedoch geht es bei der Selbstbestimmungsinitiative um ein völlig anderes Thema. Lassen wir uns deshalb vom Politestablishment nicht verwirren!

 

 

Verwaltung im Graubereich

Bei Personalstopp erhöht der Bund die Zahl der Mitarbeiter einfach durch „Externe“. Die ständerätliche Geschäftsprüfungskommission verlangt jetzt eine Änderung dieser intransparenten und kostspieligen Praxis.

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Auch die Bundesverwaltung ist verstärkt Forderungen ausgesetzt, Bürokratie abzubauen, Kosten einzusparen und sich strukturell zu verschlanken. Ein Riegel vorgeschoben werden soll vor allem dem Wildwuchs bei der Anstellung externer Mitarbeiter.

Untersuchung der GPK

Wie ein von der Geschäftsprüfungskommission (GPK) erstellter Untersuchungsbericht aufzeigt, liegen die Lohnkosten für Externe etwa 40% bis 50% über jenen der staatlichen Stammbelegschaft. In neun besonders betroffenen Verwaltungseinheiten beliefen sie sich 2012 pro Kopf/Jahr auf durchschnittlich 255’000 Franken, im Gegensatz zu 168’000 Fr. bei öffentlichrechtlich Angestellten. Dabei machten externe Mitarbeiter rund 11% des Personalbestandes der untersuchten Einheiten aus, wobei viele beigezogene Mitarbeiter reguläre Aufgaben übernahmen. Die GPK rechnet vor, dass 2012 für die Anstellung Externer rund 137 Mio. ausgegeben wurden, wovon etwa die Hälfte (70 Mio. Fr.) für «amtstypische Daueraufgaben».

„Pseudo-Aufträge“

Zu den höheren Löhnen „Externer“ gesellen sich noch Vermittlungsgebühren von Leiharbeitsfirmen. Kosten und Leistungen stehen vielfach in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander. Zudem, moniert die GPK, mangle es bei Einstellungen an Transparenz – die häufig undefinierbaren Anstellungsverträge bezeichnet sie denn auch als «Pseudo-Aufträge». An sich sollten externe Mitarbeitende per Definition zeitlich befristet und projektbezogen arbeiten, etwa um Departemente und Verwaltungseinheiten bei Arbeitsspitzen zu entlasten oder mit speziellen Kompetenzen zu versorgen.

Sicherheitsrisiken

Kritikpunkt war auch das Thema Sicherheit. Regeln zu den obligatorischen Personensicherheitsprüfungen (PSP) blieben oft ungeklärt – selbst in sensiblen Bereichen wie Geheimdienst oder Informationstechnologie. Personensicherheitsprüfungen würden erst Monate nach dem Stellenantritt abgeschlossen. Eine risikobehaftete Person habe damit die Möglichkeit, in dieser Zeit heikle Daten zu missbrauchen, heisst es im Bericht.

320 Franken Stundenhonorar

Welchen Schaden der Einsatz externer Dienstleister verursacht, veranschaulichte das gescheiterte Informatikprojekt «Insieme», das den Steuerzahler etwa 115 Mio. kostete. Rund drei Viertel von „Insieme“ wurden durch Externe realisiert, die mit Stundensätzen von durchschnittlich 220 Franken (die Angestellten des Hauptlieferanten verdienten gar 320 Franken) entlohnt wurden. Da eine wirksame Kontrolle fehlte, konnten Lieferanten und externe Mitarbeiter die Bezahlung eventuell nicht erbrachter Arbeitsleistungen einfordern.

Die GPK verlangt, dass schon im Budget für 2015 Transparenz hergestellt wird. So sollen die Kosten für Externe künftig als Personalaufwand und nicht mehr als Sachkredite ausgewiesen werden.

Immer mehr Einwanderung:

Jedes Jahr wandern rund 70’000 Menschen netto neu in die Schweiz ein. Der Dichtestress wird immer grösser. Die politische Verantwortlichen sind nicht bereit, dem Problem die nötige Aufmerksamkeit zu geben.

Immer mehr Einbürgerungen:

Die Einbürgerungszahlen wachsen ständig. Vor allem in städtischen Regionen ist die Einbürgerung zum reinen Administrativakt verkommen.

Immer mehr Staat:

Die Regulierungsdichte in unserem Land wird immer schlimmer. 1990 gab es noch 2’000 Seiten neuer Bundeserlasse pro Jahr. 2012 wurden bereits 7’000 Seiten pro Jahr gezählt. Pro Woche sind dies über 140 Seiten neues Bundesrecht – ganz abgesehen von Kantonen, Gemeinden und Aufsichtsbehörden.

Immer mehr Sozialstaat:

Jeder vierte Franken in unserem Land wird heute für die soziale „Wohlfahrt“ ausgegeben. Statt Eigenverantwortung und ehrenamtlicher Tätigkeit für das Gemeinwesen hängen immer mehr Leute am Staatstropf oder profitieren von der Sozialindustrie.

Immer mehr Staatsangestellte:

Jeder vierte Beschäftigte in der Schweiz ist heute direkt oder indirekt Staatsangestellter – sei es unmittelbar in der Verwaltung oder im Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialwesen.

Immer mehr Macht für die Verwaltung:

Die Macht der Verwaltung ist enorm gewachsen. Oft verfolgt sie ihre eigenen ideologischen Ziele – etwa in der Europapolitik (schleichender EU-Beitritt) oder in der Bildungspolitik (Lehrplan 21). Oft setzt die Verwaltung für die Verfolgung ihrer Ziele in Abstimmungskämpfen auch Steuergelder ein.

Immer mehr Beschränkungen der direktdemokratischen Rechte:

Missliebige Volksinitiativen werden trotz Annahme durch das Volk einfach nicht umgesetzt. Oft dient hierfür willkürliches, nicht zwingendes Völkerrecht als Vorwand. Dieses wird von subalternen Verwaltungsbeamten nach eigenen politischen Präferenzen an internationalen Konferenzen beschlossen. Auch die abstruse Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte trägt dazu bei, dass direktdemokratische Entscheide nicht mehr umgesetzt werden.

Die Schweizerische Schüler- und Studenteninitiative will diesen negativen Entwicklungen entschieden entgegen treten.

Als überkonfessionelle, christlich-konservative Jugendorganisation verstehen wir uns als meinungsbildende Gruppe mit einem Weltbild, das auf den Wertbegriffen der christlich-abendländischen Tradition beruht. Mit Vorträgen, Seminarien und Diskussionsrunden setzten wir uns ein für den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat. Auf der Grundlage einer konservativen Wertordnung zeigen wir konkrete Alternativen für die Zukunft auf. Schwerpunkt unserer Informationsarbeit ist unser zweimonatlich erscheinender Rundbrief Spectrum.